Bundesgesundheitsministerin will Suizidprävention stärken
In der Pflege und Hospizarbeit begleiten Sie täglich Menschen in hochgradig vulnerablen Lebensphasen. Sie sind oft die Ersten, die seelische Krisen, schwere Depressionen oder Lebensmüdigkeit wahrnehmen. Der neue Gesetzentwurf zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (Stand: 25.06.2026), der nun im Referentenentwurf vorliegt, soll die Hilfsstrukturen in Deutschland grundlegend verbessern und koordinieren.
Warum ist dieses Gesetz notwendig?
Suizidalität ist eine der größten gesundheitlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen in Deutschland. Die Zahlen zeigen einen dringenden Handlungsbedarf:
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Zahlen, die aufrütteln:
- Jährlich sterben in Deutschland über 10.000 Menschen durch Suizid (ca. 1 % aller Sterbefälle). Das sind mehr Todesopfer als durch Verkehrsunfälle, illegale Drogen und HIV zusammen.
- Die Tendenz ist steigend; besonders betroffen sind Menschen über 55 Jahre sowie junge Menschen unter 25 Jahren.
- Experten schätzen die Zahl der jährlichen Suizidversuche auf mindestens 100.000.
- Jeder Fall hinterlässt ein tief betroffenes Umfeld – darunter Angehörige, aber auch das involvierte Pflege- und Erstversorgungspersonal.
Hinter Suizidgedanken steht meist nicht der Wunsch zu sterben, sondern der Wunsch, “so nicht mehr weiterleben“ zu müssen. Rechtzeitige, niedrigschwellige Hilfe kann nachweislich Leben retten.
Die vier Säulen des neuen Suizidpräventionsgesetzes (SuizidPrävG)
Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Hilfsangebote flächendeckend auszubauen, sie miteinander zu vernetzen und das Thema gesellschaftlich zu enttabuisieren.
1. Errichtung einer Bundesfachstelle für Suizidprävention
Es wird eine zentrale Bundesfachstelle eingerichtet (befristet auf 15 Jahre). Ihre wichtigsten Aufgaben sind:
- Zentrale, kostenlose Rufnummer: Entwicklung einer bundesweiten Notrufnummer für Menschen in Krisen und deren Angehörige, die Anrufer direkt an regionale Krisendienste weiterleiten kann.
- Informationsportal: Aufbau eines digitalen Verzeichnisses aller Beratungs- und Hilfsangebote.
- Einschränkung von Suizidmitteln: Erstellung von Konzepten, um den Zugang zu tödlichen Mitteln und Methoden zu erschweren.
2. Verpflichtender Ausbau der Krisendienste durch die Bundesländer
Nicht überall in Deutschland gibt es eine verlässliche Krisenhilfe. Das Gesetz verpflichtet die Bundesländer, flächendeckende und niedrigschwellige Krisendienste sicherzustellen. Diese müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit (24/7) durch geschultes Fachpersonal.
- Mobile Hilfe vor Ort (aufsuchende Krisenhilfe).
- Enge Zusammenarbeit mit Rettungsdiensten und der Polizei sowie gezielte Angebote für besonders gefährdete Gruppen.
3. Modellvorhaben der Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen können Modellprojekte finanzieren, um die Schnittstellen in der Versorgung zu schließen. Ziel ist es, die medizinische Regelversorgung (z. B. Notaufnahmen, Psychiatrien) direkt mit regionalen Krisendiensten zu verknüpfen. Menschen sollen nach einem Suizidversuch lückenlos in eine psychotherapeutische Krisenintervention vermittelt werden.
4. Stärkung von „Gatekeepern“ (Pflege- und Hospizkräfte)
Da Sie als Pflegekräfte und Hospizmitarbeiterinnen direkten Kontakt zu Risikogruppen haben, stuft das Gesetz Sie als wichtige „Gatekeeper“ (Schlüsselpersonen) ein. Die Bundesfachstelle wird in Zusammenarbeit mit Kammern und Berufsverbänden Rahmenempfehlungen für Fort- und Weiterbildungen entwickeln. Ziel ist es, Sie im Erkennen von Suizidalität und im professionellen Umgang mit Krisen im Arbeitsalltag noch besser zu unterstützen und zu entlasten.
Zum Weiterlesen:
Hier geht es zum Referentenentwurf:
