Bestattungsgesetz

Das neue Bestattungsgesetz in Sachsen-Anhalt

Zum 1. Mai 2026 ist in Sachsen-Anhalt das umfassend modernisierte Bestattungsgesetz (BestattG LSA) in Kraft getreten. Die Reform bringt durchaus tiefgreifende Änderungen für Angehörige, Bestatter und Friedhofsverwaltungen mit sich. Während bewährte Grundprinzipien wie der Friedhofszwang bestehen bleiben, öffnet sich das Land spürbar für neue kulturelle, religiöse und persönliche Bedürfnisse.

Wir haben die wichtigsten Neuerungen und Besonderheiten – auch im Vergleich zu anderen Bundesländern – für Sie zusammengefasst:

Der Tübinger Notfallplan

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ISBN 978-3-946527-299

Asche-Entnahme für Erinnerungsstücke (Bundesweiter Vorreiter)

  • Die Regelung: Vor dem Versiegeln der Urne dürfen künftig bis zu fünf Gramm Asche entnommen werden. Diese Kleinstmenge kann für die Herstellung von Gedenkdiamanten, Glaskugeln oder gar Amuletten genutzt werden.
  • Die Bedingung: Der Verstorbene muss seinen letzten Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt gehabt und der Entnahme zu Lebzeiten nicht widersprochen haben. Das Krematorium prüft zudem, ob die geplante Verwendung würdevoll ist.
  • Ländervergleich: Sachsen-Anhalt geht hier einen bundesweit bislang einmaligen Schritt. In fast allen anderen Bundesländern gilt die Asche wegen der strikten Friedhofspflicht als unteilbar; das Abzweigen von Teilmengen für Schmuck ist dort illegal.

Verpflichtende zweite Leichenschau für ALLE Bestattungen

  • Die Regelung: Um unerkannte oder nicht-natürliche Todesursachen effektiver aufzudecken, ist die zweite Leichenschau durch spezialisierte Ärzte (wie Rechtsmediziner oder Pathologen) nun auch bei Erdbestattungen Pflicht.
  • Auswirkung: Zuvor war diese zweite Untersuchung nur vor einer Einäscherung (Feuerbestattung) zwingend vorgeschrieben. Für Familien bedeutet das ein Stück mehr Sicherheit, führt allerdings auch zu leicht steigenden Bestattungskosten.

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

  • Die Regelung: Auf den Friedhöfen in Sachsen-Anhalt dürfen nur noch Natursteine aufgestellt werden, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden.
  • Die Praxis: Steinmetze müssen beim Aufstellen von Grabmalen aus bestimmten Herkunftsländern (oft Asien oder Afrika) entsprechende Zertifikate vorlegen. Ähnliche Regeln kennen bereits Länder wie Nordrhein-Westfalen oder Bayern.

Pflicht zur würdigen Bestattung von Sternenkindern

  • Die Regelung: Fehlgeborene Kinder unter 500 Gramm Körpergewicht (sogenannte Sternenkinder) erhalten ein Recht auf eine würdevolle Beisetzung.
  • Die Praxis: Wenn Eltern keine eigene Bestattung veranlassen, stehen nun die geburtshilflichen Kliniken und Krankenhäuser in der Pflicht, eine ethisch korrekte Beisetzung auf eigene Kosten zu organisieren. Eine Entsorgung über den Klinikabfall ist damit unterbunden.

Mehr Zeit: Verlängerung der Beisetzungsfrist für Urnen

  • Die Regelung: Die Frist zur Beisetzung einer Urne nach der Einäscherung wurde deutlich flexibilisiert und auf bis zu sechs Monate verlängert.
  • Der Vorteil: Zuvor betrug die Frist lediglich vier Wochen. Angehörige gewinnen dadurch wertvolle Zeit, um Trauerfeiern ohne Zeitdruck zu organisieren oder Familienmitglieder aus dem Ausland zusammenzutrommeln.

Dauerhaftes Ruherecht für Bundeswehrangehörige

  • Die Regelung: Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die bei einem offiziellen Auslandseinsatz ums Leben gekommen sind, erhalten in Sachsen-Anhalt ein lebenslanges, dauerhaftes Ruherecht in Ehrengräbern. Das Land setzt damit ein starkes Zeichen der gesellschaftlichen Würdigung.

Besonderheit: Interkulturelle Öffnung für Tuchbestattungen

  • Die Regelung: Die traditionelle Sargpflicht wurde gelockert. Aus religiösen Gründen (insbesondere im Islam und im Judentum) ist nun eine sarglose Bestattung im Leichentuch auch rechtlich zulässig.

Zum Weiterlesen:

MDR Bericht zum neuen Bestattungsgesetz in Sachsen-Anhalt: https://shorturl.at/CMlHR

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