Beisetzung im eigenen Garten
Der Wunsch, die Asche eines verstorbenen Menschen in der Nähe der Familie zu wissen, wird häufig geäußert. In Deutschland gilt jedoch grundsätzlich die Friedhofspflicht. Das bedeutet, dass Verstorbene und ihre Asche auf dafür vorgesehenen und genehmigten Bestattungsflächen beigesetzt werden müssen. Die Aufbewahrung einer Urne in der Wohnung oder die Beisetzung im eigenen Garten sind daher in den meisten Bundesländern nicht erlaubt. Nun hat aber der Gemeinderat in Laer (NRW) vor kurzem entschieden: Ein Ehepaar darf auf seinem eigenen Grundstück beerdigt werden.
Und es gibt inzwischen auch andere Ausnahmen:
Bremen hat bereits 2015 sein Bestattungsgesetz gelockert. Dort kann die Asche Verstorbener unter bestimmten Voraussetzungen auf privaten Grundstücken verstreut werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die verstorbene Person dies ausdrücklich gewünscht hat und die behördlichen Vorgaben erfüllt werden. Eine freie Verstreuung ohne Genehmigung ist nicht möglich.
Rheinland-Pfalz geht noch einen Schritt weiter. Seit der Reform des Bestattungsrechts können dort Angehörige unter bestimmten Bedingungen die Urne zu Hause aufbewahren oder die Asche im eigenen Garten verstreuen. Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person ihren Wunsch zu Lebzeiten schriftlich festgelegt hat und ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte. Zudem bleiben die Angehörigen für eine würdevolle und ordnungsgemäße Totenfürsorge verantwortlich.
In Nordrhein-Westfalen sind private Formen der Aschebeisetzung weiterhin nicht zulässig. Zwar wird aktuell, etwa durch neue Bestattungsprojekte wie das o.g. in Laer, über alternative Bestattungsorte diskutiert, die Friedhofspflicht bleibt jedoch bestehen. Urnen dürfen nicht mit nach Hause genommen und Aschen dürfen nur unter Voraussetzungen auf Privatgrundstücken begraben werden.
Ausgelöst wurde die Entscheidung über die Beisetzung von Aschen auf dem eigenen Grundstück durch die Familie Mertens. Der WDR berichtete am 10.7.2026, dass der Sohn der Familie Mertens aus Laer eine Ausnahmegenehmigung für die Bestattung auf dem eigenen Grundstück beantragt hatte. Uschi und Robert Mertens sind seit über 55 Jahren verheiratet und leben gemeinsam auf dem Hof in Laer. An der Hofeinfahrt steht ein eingezäunter Bildstock aus Sandstein mit einer Jesus- und einer Marienfigur – typisch für viele ländliche Anwesen im Münsterland. Nach ihrem Tod wollen sie, dass hier ihre Asche vergraben wird. So haben sie es bereits schriftlich bestimmt. Offensichtlich haben die Mertens eine Reihe von Auflagen erfüllen können, die jetzt zu dieser neuen Erlaubnis geführt haben, denn nicht jeder soll einfach beschließen dürfen, auf dem eigenen Privatgrundstück beigesetzt zu werden.
Diese Voraussetzungen müssen u.a. für eine private Bestattung erfüllt sein
- Die verstorbene Person muss eindeutig den Wunsch geäußert haben, privat bestattet zu werden.
- Es muss ein Antrag bei der Gemeinde Laer gestellt werden, dem alle Grundstückseigentümer zustimmen.
- Die langfristige Pflege der Ruhestätte muss geregelt und gewährleistet sein, auch bei Eigentümerwechsel.
- Die Asche darf nicht in einer klassischen Urne, sondern muss direkt im Erdboden beigesetzt werden.
- Die Gemeinde entscheidet im Einzelfall über eine Genehmigung und kann dafür zusätzliche Bedingungen wie Zugang oder Pflege des Grabes festlegen.
Die unterschiedlichen Regelungen spiegeln eine gesellschaftliche Debatte wider: Befürworter der Friedhofspflicht sehen darin einen Schutz der Menschenwürde sowie dauerhaft gesicherte Orte des Erinnerns. Andere wünschen sich mehr Selbstbestimmung über den Tod hinaus und eine stärkere Berücksichtigung individueller Abschiedswünsche.
Zum weiterlesen:
- WDR Beitrag zu privaten Bestattungen in LAER: https://shorturl.at/XRDE5
- Auskunft des Bundesverbands der Bestatter zum Thema Urnen zu Hause: https://shorturl.at/HwvGy