Assistierter Suizid

Ist ärztlicher assistierter Suizid in Deutschland heute überhaupt möglich?

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.2020 zur Aufhebung des Verbots der geschäftsmäßigen Sterbehilfe, steht fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Leben und Sterben umfasst. Mit anderen Worten gehört dazu seither auch die Möglichkeit, sich das Leben zu nehmen und dabei auf freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.

Währenddessen der Deutsche Hospiz- und Palliativverband (DHPV) sich an dieser Stelle sehr begründet und nachhaltig für eine Suizidprävention einsetzt, die gefährdeten Personen mit Beratungsangeboten und weiteren Maßnahmen zur Seite steht, melden sich auch immer wieder andere Stimmen, die den assistierten Suizid weitergehend institutionalisieren wollen.

Mit dieser Meinung meldete sich unlängst Norbert Schürmann, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin in einem Interview mit dem Gesundheitsinformationsdienst MedScape.

Schürmann geht dabei auf die Situation von Hausärzten und Palliativmedizinern ein und stellt die Forderung auf: „Sterbewillige müssen eine Möglichkeit bekommen, mit ärztlichem Beistand ihrem Leben ein Ende zu setzen – ohne dass Ärzte und Ärztinnen dafür standesrechtlich in negativer Weise zur Verantwortung gezogen werden.“

Zudem weist er darauf hin, dass es momentan in Deutschland kein für den ärztlich assistierten Suizid zugelassenes Medikament gibt. Schürmann: „Damit ist der ärztlich assistierte Suizid in Deutschland nicht praktikabel. Um Ärzten zu ermöglichen, schwerstkranke Patienten zum assistierten Suizid zu unterstützen, müsste das Betäubungsmittelgesetz geändert werden.“

Im Ergebnis schlägt der stellv. Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin daher vor: „Ich könnte mir deshalb einen Kompromiss vorstellen, der sich zunächst in einer Übergangsphase von 2 Jahren auf den assistieren Suizid bei Palliativpatienten und schwerstkörperlich kranken Patienten bezieht. Es müsste gewährleistet sein, dass der unterstützende Arzt standesrechtlich und strafrechtlich geschützt ist.“

Hier geht es zum vollständigen Interview:

MedScape Interview mit Dr. N. Schürmann

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