Aufwands-entschädigungen

Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten wie die Hospizbegleitung, im Sinne eines Gehalts widerspricht ggf. dem Sinn des Ehrenamts und der damit verbundenen Zeitspende. Dennoch heißt das nicht, dass man für seine ehrenamtliche Arbeit nichts erhält. Denn oft ist es so, dass ein ehrenamtlich Tätiger zumindest seinen Aufwand und seine Auslagen erstattet bekommt.

Aufwandsentschädigung
: Als Aufwandsentschädigung kann der Verein oder die Organisation, bei der Sie tätig sind, beispielsweise die Ehrenamtspauschale zahlen. Mitglieder können so bis zu 840 Euro im Jahr / 70 Euro im Monat erhalten. Das Besondere: Diese Pauschale ist steuer- und sozialabgabenfrei.

Auslagenersatz: 
Beim Auslagenersatz erstattet man den Ehrenamtlichen exakt die Kosten, die Ihnen bei der Ausübung des Ehrenamtes im Hospiz entstanden sind. Dazu gehören Material-, Porto-, Telefon-, wie auch Reisekosten. Sollten man sein privates Kfz für Vereinszwecke nutzen, sind auch diese Kosten absetzbar. Diese Rückerstattung ist gemäß § 3 Nr. 50 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei. Ohne Belege können allerdings keine Nachweise geführt werden. Sollten Hospize die Auslagen nicht erstatten können, können die Kosten dennoch in der persönlichen Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden.

Ist das Ehrenamt kombinierbar? Wer seine Zeit für ein Ehrenamt einsetzt, dem sollen keine finanziellen Nachteile entstehen. Daher lässt sich die Ehrenamtspauschale (EUR 840,- p.a.) auch mit einem Minijob oder dem Bürgergeld kombinieren. Allerdings muss die Ehrenamtspauschale dafür monatlich ausbezahlt werden (EUR 70,./Monat). Auf diese Weise können nicht nur Rentner und Hausfrauen, sondern auch Arbeitslose und Studierende ein Ehrenamt im Hospiz ausüben.

Ehrenamtspauschale spenden? Eine Vergütung für ehrenamtliche Leistungen steht selten im Vordergrund der Motive für eine Ehrenamtstätigkeit. Man kann insofern auch auf die Pauschale verzichten und diese dem Verein zurückspenden. Dafür erhält man im Gegenzug eine Spendenquittung, denn über diese kann die Spende als Sonderausgabe in der Steuererklärung abgesetzt werden. Das mindert die direkte Steuerlast.

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