Und wieder der § 217

Und wieder der § 217

In ihren Pressemeldungen wendet sich die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin gegen den gewerblich assistierten Suizid und warnt vor den Folgen der Nichtigkeit des § 217 StGB. Doch seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Februar gibt es ein Recht auf Hilfe zur Selbsttötung. Zudem behauptet der Deutschlandfunk, dass Ihm ein Dokument vorliege, in dem es wörtliche heiße: „Die DGP sieht die Beihilfe zu Suizid nicht als Aufgabe der Hospiz- und Palliativversorgung.“ Nun meldete sich Bettina Schöne-Seifert, Professorin für Medizinethik an der Universität Münster mit Folgendem zu Worte. „An keiner Stelle wird deutlich – was aber Fakt war und ist – dass dieser Vorschlag vom Vorstand alleine stammte und nicht intern abgesprochen war, und nicht mit der zuständigen Ethikkommission wirklich diskutiert und kritisch geprüft – sondern ein Alleingang,“ so die Professorin.

Die Medizinethikerin, die nicht Mitglied der DGP ist, befürchtet, dass der Vorstand die DGP damit ein eindeutige Votum der Palliativmediziner*innen suggeriere, das es so nicht gäbe. Laut einer Umfrage vor fünf Jahren, so die Medizinethikerin weiter, hätten sich 40 Prozent der Mitglieder der DGP für einen ärztlich assistieren Suizid ausgesprochen.

Der Präsident der Bundesärztekammer Reinhardt verkündete, dass die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer diskutiert werden soll. Geschehen soll dies auf dem nächsten Ärztetag im Mai 2021. Der Präsident halte es für möglich, so der Spiegel weiter, dass der Satz „Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ ersatzlos gestrichen werden könnte. Reinhardt halte Sterbehilfe zwar nicht für eine ärztliche Aufgabe, doch nach seiner persönlicher Meinung gäbe es Einzelfälle, in denen es für einen Arzt gerechtfertigt erscheinen könne, einem Patienten beizustehen.

Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ist für die Ärzteschaft nicht bindend, verbindliche Regelungen beschließen die Landesärztekammern.

Es bleibt also abzuwarten, was sich in der Ärzteschaft verändern wird.

Die aktuelle Ausgabe der hospiz zeitschrift 3/2020 „Todeswünsche“ stellt die aktuellen Fakten und Standpunkte rund um das Thema § 217 StGB ausführlich dar.