Individualität bei Grabdenkmalen geht weiter verloren

 

Ein liebender Ehemann möchte seiner verstorbenen Frau den Wunsch nach einem individuellen Grabdenkmal erfüllen. Entstanden ist die Skulptur mit der Aufschrift „Carpe diem“, die das Grab schmücken sollte, anlässlich der Documenta 6. Derzeit verweilt das Denkmal, aufgrund von Streitigkeiten mit dem Friedhof, im Garten des hinterbliebenen Ehemanns.

Das rund 1,80 Meter große Kunstwerk hat die Form eines Zeigefingers – genau das führte in Königswinter zu einem Problem.

Die Friedhofsverwaltung wünscht sich, dass der Gesamteindruck des Friedhofs erhalten bleibt und ist der Meinung, dass mit dem Kunstwerk die althergebrachte Entwicklung nicht bewahrt werden kann. Sie verwehrten dem Hinterbliebenen das Aufstellen der Statue.

Der Ehemann zog vor Gericht – und scheiterte vor dem Verwaltungsgericht in Hannover. Das aktuelle Urteil verbietet das Aufstellen einer Skulptur mit Zeigefinder auf einem Friedhof mit der Begründung, dass das Kunstwerk die Besucher störe und die Würde des Friedhofes nicht entspräche. Der Richter unterstützte die Meinung des Friedhofes bezüglich des Gesamteindruckes und bewertete einen Besuch für andere Trauernde als „aufgezwungene Befassung“ mit dem Finger. Das ist nicht gewünscht.

Wurde hier eine falsche Entscheidung getroffen? Sollte nicht jeder Verstorbene das Recht auf seine individuellen Wünsche bezüglich seiner Grabstätte innehaben? Die Friedhofsverwaltungen haben es zumeist selbst in der Hand, welche Wünsche berücksichtigt werden und welche abgelehnt werden. Wünschenswert für eine individuelle Gestaltung der Wünsche der Verstorbenen wäre es, wenn das Gericht und die Friedhofsverwaltung dem nicht entgegenstehen.

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